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   BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76   

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https://dejure.org/1978,2254
BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76 (https://dejure.org/1978,2254)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1978 - 7 RAr 95/76 (https://dejure.org/1978,2254)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1978 - 7 RAr 95/76 (https://dejure.org/1978,2254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Bemessungszeitraum

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß der Wortlaut des § 112 Abs. 7 AFG von einer Beschäftigung ausgeht und der Gesetzgeber in § 112 AFG insgesamt wohl nicht an die Möglichkeit zweier nebeneinander zu berücksichtigender Teilzeitbeschäftigungen gedacht hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7 S 25; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 15); jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG auch nur von dem Verdienst einer die Beitragspflicht begründenden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG) Beschäftigung auszugehen ist.

    Schließlich ist schon bisher in den Fällen, in denen der Arbeitslose im Bemessungszeitraum mehrere nebeneinander bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat, Alg unter Berücksichtigung beider Verdienste gewährt worden (vgl: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 21. März 1978 (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7) entschieden, daß bei der Berechnung des Alg das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden nach der längsten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse zu vervielfachen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt hat (offengelassen in BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3); Ausgangspunkt jener Entscheidung war indes, daß der Arbeitslose neben einer Vollzeittätigkeit eine Teilzeittätigkeit mit einer geringeren tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

    Etwas anderes läßt sich auch dem von der BA herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 1978 - 7 RAr 95/76 - (SozR 4100 § 112 Nr. 7) nicht entnehmen.

    Sollte dies zutreffen, dürfte es unbedenklich sein, hiervon bei der Berechnung des Alg auszugehen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79

    Tarifnorm - Beschäftigungsverhältnis - Einzelarbeitsvertrag - Bemessungszeitraum

    Die Eingrenzung des für die Feststellung des Bemessungsentgelts maßgeblichen Faktors "Arbeitszeit" in § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG durch die Begriffe "durchschnittlich", "tariflich" und "regelmäßig" soll einerseits Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen, andererseits zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen (vgl. BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

    Auf der Grundlage des einschlägigen Tarifvertrages wird es sodann festzustellen haben, ob die Arbeitszeit des Klägers insgesamt oder teilweise auch insoweit als tariflich anzusehen ist, als sie 40 Wochenstunden überschritten hat, dabei wird das LSG ua die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung -AZO- zu berücksichtigen haben (vgl. insbesondere § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AZO; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R

    Ausgleichszulage kein Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Unterhaltsgeld und

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch zu beachten haben, ob und inwieweit die dem Kläger in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister gezahlte Aufwandsentschädigung bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 11); allerdings führt die "Hinzurechnung" des Arbeitsentgelts aus einer weiteren Beschäftigung wegen der nach dem AFG erforderlichen Berechnung des Uhg und Alg nach einem Lohn- und einem Zeitfaktor nicht zwangsläufig zu einer Besserstellung des Klägers (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • LSG Hessen, 26.02.1992 - L 6 Ar 502/91

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Zuordnung der Leistungsgruppe -

    Dabei war zu berücksichtigen, daß in den Fällen, in denen - wie vorliegend - im Bemessungszeitraum nebeneinander mehrere Vollzeitbeschäftigungen ausgeübt werden, für deckungsgleiche Zeiträume nur das Arbeitentgelt aus der höher entlohnten Vollzeit-Beschäftigung zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1978, Az.: 7 RAr 95/76 in SozR 4100 § 112 Nr. 6 sowie das durch die Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 29. April 1988, Az.: L-1/Ar - 79/87 in Breithaupt 1989, S. 246 ff), so daß hier das vom Kläger im Zeitraum vom 28. Mai 1989 bis 30. Juli 1989 bei den Freilichtspielen Sch. H. e. V. erzielte Bruttoarbeitsentgelt bei der Berechnung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 49/89

    Klage einer Arbeitslosen auf ein höheres Arbeitslosengeld (Alg) gem. § 112

    Wie das BSG bereits ausgeführt hat, verknüpft das AFG mit der Begrenzung auf die tarifliche Arbeitszeit die Bemessung des Alg mit den Bestimmungen der AZO (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 7 und Nr. 14).
  • LSG Hessen, 20.09.1979 - L 1 Ar 1261/78

    Tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Höhe des Unterhaltsgeldes;

    Die Arbeitszeitordnung stellt auch für die Bemessung des Unterhaltsgeldes eine Obergrenze dar, die nicht überschritten werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 1978, Az.: 7 Rar 95/76, in ">112%20Nr.%207#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 112 Nr. 7 AFG).
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